Betriebsrat
Wirtschaftsausschuss
ein zusammenkommen in der Bundesrepublik, wo Arbeitnehmervertreter zusammen mit den Unternehmer, in den Unternehmen über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens beraten und unterrichten.
Es hat hohe Priorität, das der Betriebsrat regelmäßig darüber informiert wird, so ist es auch im Gesetz geschrieben.
Ab einer gewissen Größe des Unternehmens geht der Gesetzgeber davon aus, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge derart komplex sind, so das es sinnvoll wäre den Betriebsrat durch den Wirtschaftsausschuss Hilfeleistung zu gewährleisten.
Der Betriebsrat eines Unternehmens ab 100 Mitarbeitern hat das Recht einen Wirtschaftsausschuss einzurichten, worüber er dann berichtet. Aber eine Verschwiegenheit zwischen den Mitgliedern liegt nicht vor.
Dieser Wirtschaftsausschuss sollte wenn möglich aus qualifizierten Personal bestehen, wessen Kompetenz aus hohen fachlichen Wissen und positiver persönlicher Eignung besteht. Die im Ausschuss bestehende Mitgliederzahl beläuft sich meist zwischen drei und höchstens sieben Mitgliedern, wovon mindestens eines im Betriebsrat sein sollte.
Gibt es im Unternehmen schon einen Gesamtbetriebsrat, ist diesem die Bestellung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vorzulegen.
Die Aufgaben des Wirtschaftsausschuss sind unter anderem,
das der Stellvertreter des Unternehmens rechtzeitig dem Wirtschaftausschuss unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen, umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens berichten muss. Aufgrund dieser Informationen kann der Wirtschaftsausschuss den Betriebsrat informieren.
Sitzungen des Wirtschaftausschuss SBV
Gesetzlich vorgegeben sind Sitzungen mit dem Unternehmen alle 4 Wochen abzuhalten. Je nachdem wie die Lage es in Anspruch nimmt, können diese auch in kürzeren, oder längeren, Abständen durchgeführt werden. Der angegebene Zeitraum ist nur eine Richtlinie.
Jedoch sollte dazu ein Schriftführer über jede dieser Sitzung Protokoll führen, mit allen Informationen und Tagesordnungspunkten des Unternehmens festhalten. Dieses Protokoll ist nicht erforderlich abzustimmen, jedoch hat das Unternehmen ein Recht auf eine Kopie von diesem.
Das original wird von den Mitgliedern unterzeichnet und in den Räumen des Betriebsrates verwahrt. So das es für alle Betriebsratsmitglieder einzusehen ist.
Recht zur Einsicht
Der Wirtschaftsausschuss muss das Recht gegeben sein und die Möglichkeit in diese Unterlagen des Unternehmens einzusehen. Dazu gehören auch die Rechnungen jeglicher Art sowie der Jahresabschluss. Der Wirtschaftsausschuss hat das Recht diese Unterlagen in den Räumen des Betriebsrates zu studieren, jedoch nicht sie zu kopieren um mit an sich zu nehmen.
Die Mitteilungspflicht des Unternehmens an den Wirtschaftsausschuss
bezieht sich unter anderem auf diese Themen:
- die Lage finanziell und wirtschaftlich
- die Lage um Produktion und Absatz
- das Programm der Produktion und der Investition
- das Rationalisierungsvorhaben
- Fabrikation Methoden, Arbeitsmethoden, insbesondere deren neuen Einführungen
- über offene Fragen des betrieblichen Umweltschutzes
- evtl. Einschränkungen oder gar Stilllegungen
- evtl. Verlegung, sowie Zusammenlegungen oder Spaltungen
- den Verkauf von Anteilen, wenn damit ein Kontrollerwerb verbunden ist
- betriebliche Änderungen im Betrieb
- sowie Vorhaben was die Zukunft bringen soll und womit
